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15.04.2021

Elterninformation - Testpflicht für Schulkinder

Coronavirus und Weltkugel

Für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ist die Teilnahme am Präsenzunterricht und den Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie zur Notbetreuung und Mittagsbetreuung in Schulen aktuell an einen negativen Testnachweis geknüpft. In bestimmten Fällen kann das auch Auswirkungen auf die Kinderbetreuung vor allem in den Horten haben.

Um auf diese neue Situation bestmöglich reagieren zu können, wurde im Rahmenhygieneplan eine Regelung ergänzt.

Diese enthält folgende Punkte (Auszug aus dem Rahmenhygieneplan):

1. Schulkinder sollen möglichst, analog zur Regelung an den Schulen und unter Vorbehalt einer Regelung in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, nur dann betreut werden, wenn sie zu Beginn der Betreuung über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR-oder POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV­2 verfügen und auf Anforderung der Einrichtung vorweisen oder in der Kindertageseinrichtung/HPT unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

2. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Einrichtung vorgenommene Selbsttest dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz im betreffenden Landkreis/der kreisfreien Stadt bis zu 100 höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des Schul­beziehungsweise Betreuungstages vorgenommen worden sein, bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 darf der Test höchstens 24 Stunden vor Beginn des Schul- bzw. Betreuungstages vorgenommen worden sein.

3. Sofern ein Kind am betreffenden Tag oder 24 Stunden beziehungsweise 48 Stunden vor Betreuungsbeginn am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung in der Schule teilgenommen hat, wird vermutet, dass das Kind bereits in der Schule einen Test vorgewiesen hat oder in der Schule unter Aufsicht getestet wurde. 

4. Ein nochmaliger Test in der Kindertageseinrichtung/HPT ist in den Fällen des Satz 3 nicht erforderlich. 

5. Soweit Tests in der Einrichtung vorgenommen werden, verarbeitet die Einrichtung das Testergebnis ausschließlich für den Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung; eine Übermittlung an Dritte findet vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 

6. Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 

7. Die Durchführung eines Selbsttests nach Satz 1 bedarf der Einwilligung der Personensorgeberechtigten.